SG 1 Verwaltung
Hundesteuer, Befreiung beantragen
Kurzinformationen
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” oder “H” besitzen.
- Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
- Gebrauchshunde von Forstbeamten und Angestellten im Privatforstdienst, Berufsjägern, beauftragten Feld- und Forstaufsehern und bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl
- Gebrauchshunde für Herden in der erforderlichen Zahl
- Hunde, die an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden und nicht gewerblichen Zwecken dienen
- Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
Beschreibung
Voraussetzungen für Steuerbefreiungen:
- Steuerbefreiungen werden nur gewährt, wenn der Hund für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist.
- Steuerbefreiungen werden nicht gewährt für gefährliche Hunde. Dies gilt nicht für solche Hunde, für die der Hundehalter ein Negativgutachten vorlegen kann.
- Der Antrag auf Steuerbefreiung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Kalendermonats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Amt für Finanzen, Sachgebiet Steuern, zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonats auch dann nach den Steuersätzen erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
- Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und erteilt worden ist.
- Ein erfolgreicher Antrag ist ein Jahr gültig. Danach muss ein erneuter Antrag gestellt werden.
- Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
- Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995
- (örtliche Satzungen beachten)
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis
- Hundesteuermarke
- ggf. Negativgutachten
- Formloses Schriftstück, in dem die Antragsstellung begründet wird
- Bescheinigungen über die Höhe des Einkommens (Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, etc.)
- evtl. Bescheinigungen über Unterhaltsleistungen
- Bescheinigung über die Höhe der Miete
- Nachweis über die Höhe der Heizkosten
- evtl. Wohngeldbescheid
- Sozialhilfeempfänger: Zusätzlich Kopie des Sozialhilfebescheids
Gebühren
keine
Ansprechpartner
Herr Karsten Lohse
Zimmer 211
Kleine Klosterstraße 153
03 33 32 77-121
03 33 32 77-151